Neues zu Recht & Steuern im Verein

Neue BMF-Vorgaben zur Steuermustersatzung und zur Vermögensbindung
Viele gemeinnützige Vereine/Verbände und Stiftungen überprüfen derzeit ihre vorhandenen Satzungen, mit dem Abgleich, ob die Vorgaben nach der Steuermustersatzung berücksichtigt sind. Grund hierfür sind die gesetzgeberischen Vorgaben nach der Anlage 1 zu § 60 AO zur neuen Steuermustersatzung.

Bilanzierung von Spenden
Mit den Besonderheiten der Bilanzierung von Spenden hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einer neuen Stellungnahme zur Rechnungslegung beschäftigt. Die Ausführungen unter dem Titel „Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen“ sind dabei auch für die Bilanzierung von Spenden für eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen maßgeblich.

Kontrolle ist sicherer als Vertrauen
Wer in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv ist, trägt viel Verantwortung. Denn Minderjährige handeln aus Sicht der Erwachsenen nicht immer mit Sinn und Verstand. Wenn es dann zu Unfällen oder Sachschäden kommt, müssen Schuld- und Haftungsfragen geklärt werden.
Wie viel Eigenverantwortung kann der Betreuer oder Übungsleiter dem Kind oder Jugendlichen zutrauen? Oder wurde die Aufsichtspflicht vernachlässigt? Anhand eines Gerichtsurteils aus dem Jahr 1995 lässt sich anschaulich nachvollziehen, welche Maßstäbe Übungsleiter und Betreuer bei ihrer Aufsichtspflicht ansetzen müssen. Fazit des beispielhaften Falls: Vertrauen ist gut, Kontrolle in jedem Fall aber um ein Vielfaches besser.

Steuer-Vorteil für die Jugendarbeit
Für Vereine wird es immer bedeutender, Jugendliche für den Verein und für freiwilliges Engagement zu begeistern. Vor diesem Hintergrund hat die Jugendarbeit in den Vereinen besondere Aufmerksamkeit. Auch der Gesetzgeber verfolgt den Gedanken der Förderung der Jugend und befreit unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe von der Umsatzsteuer.
 
Hinweis:
Die Württembergische Sportjugend als Mitglied der Baden-Württembergischen Sportjugend ist als Träger der freien Jugendhilfe/der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII/§ 4 Jugendbildungsgesetz öffentlich anerkannt.
Diese Anerkennung schließt gemäß § 17 Abs. 3 Jugendbildungsgesetz die Anerkennung der örtlichen Untergliederungen mit ein.

Wer haftet bei Sportunfällen?
Immer wieder kommt es bei Sportveranstaltungen zu Unfällen der Sportler. Wenn der Sportler beim Skifahren stürzt und in die Fangnetze kracht, der Radrennfahrer in einer Kurve in die Leitplanke fährt oder der Turner vom Reck fällt, kann es immer zu schweren Unfällen kommen. Ob Veranstalter bei solchen Unfällen mit zur Verantwortung gezogen werden können, hängt immer von den jeweiligen Umständen ab.

Das Recht am eigenen Bild bei Veröffentlichungen des Vereins
Häufig werden zum Beispiel bei Meisterschaften oder sonstigen Veranstaltungen eines Vereins Fotos der Teilnehmer, Zuschauer oder von der Siegerehrung angefertigt und später veröffentlicht – in Vereinszeitschriften, örtlichen Mitteilungsblättern und im Internet auf der vereinseigenen Homepage. Dabei wird oft außer acht gelassen, dass nach § 22 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Um Ärger zu vermeiden, gilt es schon bei der Bildaufnahme einige Regeln zu beachten.

Steueraspekte bei der Zusammenarbeit von Vereinen
In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass aus Kapazitätsgründen, aus Personalmangel oder Gründen der Nachfrage mehrere gemeinnützige Sportvereine bei verschiedenen Projekten zusammenarbeiten, beispielsweise bei gemeinsamen Sportlehrgängen oder Turnieren. Diese Zusammenarbeit kann in steuerrechtlicher Hinsicht vielfältiger Natur sein: Sie kann entweder auf schuldrechtlicher Basis, durch Einbindung als Hilfsperson oder in einer gemeinsamen Gesellschaft als engste Form der Zusammenarbeit erfolgen.

Neue Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine"
Das baden-württembergische Finanzministerium hat eine neue Broschüre mit zahlreichen Steuertipps für Vereine herausgegeben. Das 200 Seiten starke Werk enthält viele Informationen von Sponsoring und Spenden bis Umsatz- und Lohnsteuer. Ein umfangreicher Teil mit Formularvordrucken ist ebenfalls in der Broschüre enthalten.

Wegweiser zum Vereinsrecht
Das baden-württembergische Justizministerium wie auch das Bundesjustizministerium stellen einen Rechtswegweiser bzw. einen Leitfaden zum Vereinsrecht zur Verfügung.

Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag wird ausgedehnt
Satzungswidrige Zahlungen an Vorstandsmitglieder können durch eine Änderung der Satzung bis spätestens 31. Dezember 2010 geheilt werden.

Vorgaben der neuen Steuer-Mustersatzung beachten
Im Vorfeld von Satzungsänderungen sollten Vereine prüfen, ob dabei auch gleich der ggf. notwendige steuerrechtliche Handlungsbedarf aus diesem Anlass mit abgedeckt werden kann. Ein Vergleich der Satzung mit der Steuer-Mustersatzung ist dabei ratsam.

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