Transparenzregister: Gebührenbefreiung wird vereinfacht
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Transparenzregister: Gebührenbefreiung wird vereinfacht

Es gibt Neues vom Transparenzregister. Denn zum 1. August 2021 wurde das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Vereine erheblich vereinfacht. Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht nun eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Dies gilt bereits ab dem laufenden Jahr 2021.

Das entsprechende individualisierte Antragsformular wird derzeit vom Bundesanzeiger Verlag postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und sodann unterzeichnete Antragsformular per Mail, Fax oder Post zurücksenden.

Die individualisierten Antragsformulare sind zur einfachen Abwicklung mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorausgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen. Von der Vervielfältigung des Antragsformulars ist daher abzusehen, da dieses nicht verarbeitet werden kann und die Bearbeitung des Befreiungsantrages erheblich verzögert.

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