Änderung der Corona-Verordnung Sport zum 29. Januar
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Änderung der Corona-Verordnung Sport zum 29. Januar

Nachdem am 28. Januar die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten ist, haben das Kultusministerium und das Sozialministerium auch die Corona-Verordnung Sport angepasst. Die Änderungen treten zum 29. Januar in Kraft.

Angepasst wurden u.a. die Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I. Zugelassen ist hier nun eine Auslastung von bis zu 50 Prozent. Außerdem wurde die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, erneut verlängert. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet. Für Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken gilt in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe. Nicht immunisierte Personen müssen bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.

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