Abmahnwelle: Google Fonts und angebliche DSGVO-Verstöße
© monticellllo/stock.adobe.com

Abmahnwelle: Google Fonts und angebliche DSGVO-Verstöße

Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 500 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben. Neben Privatpersonen und Firmen sind auch Vereine betroffen. Die Abmahnenden, oft von einem Anwalt vertreten, werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.

 

Hintergrund

Google bietet kostenlos und frei verwendbare Schriftarten für Website-Betreiber, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online (bzw. dynamisch) einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von Google-Servern lädt.

Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittelung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben. Sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.

Die Schreiber der fordernden Briefe geben in der Regel an, sie hätten die Website des Abmahnungsempfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens einen Betrag zwischen 100 und 300 Euro an den Versender überweisen.
Ebenso mischen inzwischen Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben und die Anwaltsgebühren von meist mehreren hundert Euro zahlen.

 

Was tun?

1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück!

2. Melden Sie den Fall bitte umgehend dem ARAG-Sportversicherungsbüro beim WLSB und unternehmen zunächst weiter nichts. E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die ARAG prüft die Rechtmäßigkeit des Anspruchs, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und prüft ggf. die Schadensregulierung.

3. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der Google-Fonts. Dazu gibt es z.B. die folgenden Dienste:

Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste (z.B. Google Maps) zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.

Ausführliche Information vom WLSB-Versicherungspartner ARAG zu „Abmahnung wegen Google Maps auf der Vereinswebsite und wie man sich schützen kann“ finden Sie auf den Internetseiten der ARAG.

Quellen:

  • Newsletter Landessportbund Hessen e.V. vom 07.10.2022
  • Newsmeldung Landessportbund Niedersachsen vom 11.10.2022

Offieller Partner des WLSB

OFFIZIELLE Partner des WLSB

OFFIZIELLE Partner des WLSB

OFFIZIELLE Berater des WLSB

OFFIZIELLE Berater des WLSB

Offieller Berater des WLSB