Der Württembergische Landessportbund sieht eine wichtige Aufgabe darin, die Verwaltungsarbeit der organisierten Sportgemeinschaft so gering wie möglich zu halten und eine hohe Planungssicherheit für seine Mitgliedsorganisationen zu erreichen. Deshalb wurden Rahmenverträge abgeschlossen, die die folgenden Bereiche abdecken:
Die Inhalte des zwischen dem Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) und den Gesellschaften ARAG Allgemeine, EUROPA Kranken und ARAG Rechtsschutz abgeschlossenen Sportversicherungsvertrages gelten für die Dauer der Mitgliedschaft für die im WLSB zusammengeschlossenen Fachverbände, Vereine und Sportkreise sowie deren Mitglieder.
Hier geht's zum ARAG-Versicherungsbüro beim WLSB
Erklärvideo zur ARAG Sportversicherung
Seit mehr als zwei Jahrzehnten besteht für nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherte ÜL/Trainer, die in Mitgliedsorganisationen des WLSB tätig sind, über einen Rahmenvertrag zwischen WLSB und VBG ein Versicherungsschutz über die VBG, wenn diese ÜL/Trainer im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG tätig sind.
Seit Anfang 2006 besteht für auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gewählte Ehrenamtsträger (z.B. Vereinsvorsitzende, Kassenwarte oder Abteilungsleiter) in gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen des WLSB Versicherungsschutz durch die VBG über einen weiteren Rahmenvertrag, den der WLSB mit der VBG abgeschlossen hat.
Hier geht's zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der untenstehenden Broschüre "Sport und GEMA".
Zusatzvereinbarung zum DOSB-Gesamtvertrag wird fortgesetzt
In der Zusatzvereinbarung ist geregelt, dass ein Teil der vom Sportverein vorgenommenen Musiknutzungen sowohl von der Anmeldung als auch von der Gebührenpflicht freigestellt ist und für die verbleibenden Veranstaltungen Vorzugssätze (20%) gelten. Die bereits geltende Vereinbarung wurde für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 fortgeschrieben. Zahlreiche Anlässe der Musiknutzung sind somit auch zukünftig für Sportvereine, Sportkreise und Sportverbände des WLSB über diese Zusatzvereinbarung als GEMA-frei.
Musiknutzung in Kursen ist GEMA-pflichtig
Die GEMA erhebt seit dem 01. Januar 2014 Vergütungen für die Musiknutzung in Kursen. Die Musiknutzung in Kursen, die nicht durch Buchstabe m) der abgeschlossenenZusatzvereinbarung abgegolten ist, muss vor Kursbeginn gegenüber der GEMA angemeldet werden. Die Abrechnung der Kurse erfolgt nach den Tarifen WR-KS und WR-KS-F.
Die Tarife im Einzelnen
Weitere Informatinen rund um die GEMA-Gebühren gibt es in der WLSB-Infothek.
Württembergischer Landessportbund e.V.