Zuschüsse für Inhaber*innen von DOSB-Lizenzen
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Zuschüsse für Inhaber*innen von DOSB-Lizenzen

WLSB-Mitgliedsvereine, bei denen Personen tätig sind, die im Besitz einer gültigen DOSB-Lizenz sind, können aus Sportfördermitteln des Landes Baden-Württemberg Beschäftigungskostenzuschüsse erhalten. Das sind

  • Im Bereich Sportpraxis: Übungsleiter*innen C, Übungsleiter*innen B, Trainer*innen C, Trainer*innen B, Trainer*innen A
  • Im Bereich Vereinsführung: Vereinsmanager*innen C, Vereinsmanager*innen B
  • Im Bereich Jugendarbeit: Jugendleiter*innen
Übungsleiter*innen
Vereinsmanager*innen
Jugendleiter*innen
Antrags- und Abrechnungsverfahren

Mit den Zuschüssen unterstützt der WLSB die Vereine dabei, für qualitativ hochwertige Sportangebote in allen Altersklassen und Sportarten sorgen zu können.

Alle Details zum Zuschussverfahren finden Sie in der Ausschreibung:

pdf Ausschreibung Fördermittel DOSB-Lizenzen 2023 (218 KB)

 

Übungsleiter*innen

Für Übungsleiter*innen mit einer gültigen Lizenz werden 2,50 € pro Stunde bezuschusst. Die Höchstzahl der zu berücksichtigenden Stunden je Übungsleiter*in beträgt 200 Stunden im Jahr (Höchstbetrag 500 Euro/Jahr). Eine Stunde entspricht 60 Minuten. Eine Person darf in maximal drei WLSB-Mitgliedsvereinen abgerechnet werden.

 

Vereinsmanager*in

Für die nebenberufliche Tätigkeit von Personen im Bereich der Vereinsführung, die eine gültige DOSB-Vereinsmanager*in-Lizenz (‚C‘ oder ‚B‘) haben, kann für jede*n Lizenzinhaber*in ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 400 Euro pro Kalenderjahr gewährt werden. Dabei gilt, dass ein*e Lizenzinhaber*in nur bei einem Verein abgerechnet werden darf.

Der*die Lizenzinhaber*in muss entweder ein Wahlamt im abrechnenden Verein ausüben oder der Vereinsvorstand bestätigt, dass der*die Lizenzinhaber*in nachweislich eine vom Vereinsvorstand beauftragte Tätigkeit im Antragsjahr erbracht hat (z.B. Organisation Vereinsjubiläum, Mitgliederverwaltung, Redaktion Vereinszeitschrift, Betreuung Homepage u.ä.).

 

Jugendleiter*innen

Für die Tätigkeit von Personen im Bereich der Jugendarbeit, die eine gültige DOSB-Jugendleiter*innen-Lizenz haben, kann für jeden Lizenzinhaber ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 400 Euro pro Kalenderjahr gewährt werden. Dabei gilt, dass ein Lizenzinhaber*in nur bei einem Verein abgerechnet werden darf.

Der*die Lizenzinhaber*in muss entweder gewählte*r Jugendleiter*in im abrechnenden Verein sein oder der Vereinsvorstand bestätigt, dass der Lizenzinhaber*in nachweislich eine vom Vereinsvorstand/Jugendvorstand beauftragte Tätigkeit (z.B. Organisation Jugendfreizeiten, internationaler Jugendaustausch o.a.) erbracht hat.

 

Antrags- und Abrechnungsverfahren

Alle Vereine, die im letzten Jahr Zuschüsse für Übungsleiter*innen abgerechnet haben, sind automatisch im Zuschussverfahren für das Folgejahr berücksichtigt und erhalten Anfang November vom WLSB aktuelle Informationen. Zuschüsse können dann im Internetportal www.meinwlsb.de immer ab dem 20. November beantragt werden.

Neu hinzugekommene Übungsleiter*innen müssen jeweils bis 20. November angemeldet werden. Die Meldung kann formlos oder mit dem Änderungsformular an den WLSB gesendet werden. Für Umschreibungen von noch nicht beim WLSB registrierten, gültigen DOSB-Lizenzen (z.B. vom Badischen Sportbund) auf den WLSB, muss bis spätestens 20. November die Originallizenz beim WLSB vorgelegt werden.

Vereine, die erstmals einen Übungsleiter*innenzuschuss beim WLSB beantragen, müssen ebenfalls bis 20. November die aktuell tätigen Übungsleiter*innen des Vereins formlos oder mit dem Änderungsformular melden, damit der Verein in das Zuschussverfahren aufgenommen werden kann.

Die Gültigkeit Ihrer Übungsleiter*innen- und Trainer*innenlizenzen können Sie jederzeit auf dem Vereinsportal www.meinwlsb.de abrufen. Um einen Zuschuss beantragen zu können, müssen die Lizenzen bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres gültig sein.

Zur Lizenzverlängerung reichen sie uns bitte einen Fortbildungsnachweis im erforderlichen Umfang oder die bereits verlängerte Lizenz ein. Bis zum Abrechnungsschluss am 31. Januar des Folgejahres müssen alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

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