Freizeiten mit finanziell schwächer Gestellten

Der Landesjugenplan gewährt Zuschüsse für 6- bis 18-jährige Teilnehmende an Freizeiten, die aus finanziell schwächer gestellten Familien kommen. Fördermittel können aber auch für junge Geflüchtete, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, beantragt werden.
Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt bis zu 25,00 Euro pro Tag und Person. Der Zuschuss ist vom Verein an die Erziehungsberechtigten weiterzugeben.
Die Maßnahme (Freizeit, Zeltlager etc.) muss mindestes vier Tage dauern, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird.
Die Teilnehmenden sind pädagogisch zu betreuen, sollen verpflegt und angemessen untergebracht werden. Es darf sich nicht um eine Familienfreizeit handeln.

Sportartspezifische Maßnahmen (Trainingslager, Turnierbesuche etc.) können nicht bezuschusst werden.
Es müssen verschiedene Antragsformulare eingereicht werden:

  • Einzelantrag A1 (Von den Erziehungsberechtigten einzureichen!)
  • Gruppenantrag A2 (Vom jeweiligen Verein einzureichen!)

Die Einzelanträge müssen zwingend alle geforderten Daten beinhalten, auch alle Angaben zum Vater des Kindes/der Kinder. Auf eventuelle Unterhaltszahlungen ist hinzuweisen.
Die Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenzen und damit die endgültige Entscheidung über die Gewährung des beantragten Zuschusses kann vom Regierungspräsidium aus verfahrenstechnischen Gründen erst mit der Prüfung des Verwendungsnachweises vollzogen werden.

Antragstermin: Die Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der WSJ zu stellen.

Der Verwendungsnachweis ist fristgemäß hochzuladen – bis spätestens sechs Wochen nach Durchführung!

Die Formulare zur Beantragung und Abrechnung finden Sie auf der neuen Online-Plattform oaseBW. Mehr Informationen

 

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