Prävention

Potenzielle Täter*innen suchen gezielt nach Gelegenheiten, möglichst unauffällig und unkompliziert in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu kommen. Gerade der Sport bietet günstige Bedingungen für sexuelle Übergriffe.

Täter*innen meiden dabei allerdings häufig Vereine oder Institutionen, die sich öffentlich mit der Thematik „sexualisierte Gewalt“ auseinandersetzen. Deshalb ist es unerlässlich, sexualisierte Gewalt zum Thema zu machen und sich nachhaltig für ein Schutzkonzept im Verein einzusetzen.

Verschiedene Präventionsmaßnahmen helfen, ein ganzheitliches Schutzkonzept im Verein zu verankern und somit den Schutz vor Missbrauch zu erreichen und das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen zu wahren. Die WSJ kann Sie dabei unterstützen, diese Maßnahmen zu implementieren. Unsere Angebote finden Sie hier.

 
 
 
 

Die Folgen eines falschen Verdachts – für die betroffene Person aber auch für den Verein – möchte sich niemand ausmalen. Sportvereine müssen deshalb Gelegenheiten für das gemeinsame Hinsehen und Handeln schaffen und den alltäglichen Übungs- und Trainingsbetrieb so transparent wie möglich gestalten.

Um neben den Kindern und Jugendlichen vor allem auch Trainern*innen und Übungsleiter*innen Verhaltenssicherheit zu geben, ist es sinnvoll, gemeinsam einen Verhaltensleitfaden zu erarbeiten. Hier sollten konkrete Verhaltenshinweise zum Trainingsalltag gegeben sowie Konsequenzen von Grenzverletzungen besprochen werden.

pdf Verhaltensleitfaden (162 KB)  


Dieser muss stets auf Ihre vereins- bzw. abteilungsinternen Bedürfnisse abgestimmt werden.

Ein zentraler Grundstein zur Prävention sexualisierter Gewalt ist der Ehrenkodex. Er kann genutzt werden, sich über Werte und Normen im eigenen Verein auszutauschen und sich über die eigene Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen bewusst zu werden. Mit der Unterzeichnung des Ehrenkodex verpflichtet sich die Person zum respektvollen und verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

pdf Ehrenkodex (156 KB)

pdf Handlungsleitfaden Ehrenkodex (200 KB)


Dieser kann angepasst auf Ihre Bedürfnisse auch fester Bestandteil Ihres Vereins werden.

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis kann als ein weiterer Bestandteil eines umfassenden Präventionskonzepts dienen. Damit möchte das Bundeskinderschutzgesetz zum aktiven Schutz der Kinder und Jugendlichen verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt oder vermittelt werden.

Nach § 72a SGB VIII sollen die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe treffen, die festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Zuständig sind hierfür die kommunalen Jugendämter.

pdf Muster für eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII (92 KB)

pdf Merkblatt Gebührenbefreiung (923 KB)

pdf Musterantrag für ein erweitertes Führungszeugnis (65 KB)

pdf Muster Dokumentationsblatt (61 KB)

pdf Muster Selbstverpflichtungserklärung (214 KB)

pdf Dokumentation Fachforen Bundeskinderschutzgesetz (128 KB)

pdf Arbeitshilfe des KVJS (1.07 MB)

pdf Prüfschema des KVJS (590 KB)

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