Mit einer Spielgemeinschaft verlassen Vereine den ideellen Bereich des Steuerrechts. Das bringt einige Fragen für die steuerliche Einordnung
Spielgemeinschaften mit einem anderen Verein sind manchmal der einzige Weg, um am Spiel- und Wettkampfbetrieb noch teilnehmen zu können. Die Suche nach einem geeigneten Partner ist dabei die eine Herausforderung. Die andere ist die steuerliche Behandlung der Einnahmen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen.
Schließen sich zwei oder mehr Sportvereine zusammen, um gemeinsam eine Fußballmannschaft, Handballmannschaft, Basketballmannschaft zu bilden, so entsteht zwischen den Vereinen automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – außer sie geben sich dafür eine besondere Rechtsform oder regeln ihre Zusammenarbeit anderweitig vertraglich. Diese GbR ist per se nicht gemeinnützig, da die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend nur von den im Körperschaftssteuergesetz aufgeführten Körperschaften erlangt werden kann.
Körperschaftssteuer
Die GbR ist, anders als beim einzelnen Verein, nicht selbständig körperschaftssteuerpflichtig. Ihr Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt, dessen Besteuerung wird anteilig bei den jeweiligen Gesellschaftern (den Vereinen) vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung dazu festgelegt, dass die Gesellschafter – also die dahinter stehenden Vereine – mit der Beteiligung an einer Personengesellschaft stets einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (Großer Senat des BFH vom 25.06.1984).
Anhand der tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit der GbR, also zum Beispiel eine Spielgemeinschaft, muss dann entschieden werden, ob diese einen reinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet oder dem Zweckbetrieb zugeordnet werden kann. Ist die Spielgemeinschaft als Zweckbetrieb zu werten, ist auch die Beteiligung als Zweckbetrieb zu betrachten.
Bei Spielgemeinschaften wird im Regelfall zu entscheiden sein, ob ein Zweckbetrieb im Sinne des § 67a AO (Sportliche Veranstaltung) vorliegt. Die Zweckbetriebsgrenze für die Höhe der Einnahmen von 45 000 Euro wird dabei bei den anteiligen Einnahmen der beteiligten Sportvereine angewendet.
Gewerbesteuer
Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist die Spielgemeinschaft selbständig steuerpflichtig. Mangels Gemeinnützigkeit ist eine Steuerbefreiung bei GbR für Spielgemeinschaften nicht möglich. § 3 Nr. 11 des Gewerbesteuergesetzes listet zwar eine ganze Reihe Befreiungen auf, aber nicht für Sportvereine. Jedoch gesteht das Gewerbesteuergesetz Personengesellschaften einen jährlichen Gewinnfreibetrag von 24 500 Euro zu.
Umsatzsteuer
Aus Sicht des Umsatzsteuerrechts ist die Spielgemeinschaft ein selbständiger Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und hat deshalb eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Umsätze der Spielgemeinschaft sind also im Regelfall umsatzsteuerpflichtig. Zu prüfen ist aber, ob diese GbR überhaupt umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt oder ob sie als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG einzustufen ist. Bemessungsgrundlage dafür ist ein Vorjahresumsatz unter 17 500 Euro und ein voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr unter 50 000 Euro.
Verbleibt die Frage nach der Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes. Das Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8b) ermöglicht eine Ermäßigung auf sieben Prozent soweit die Leistungen von einer GbR erbracht werden, an der ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften beteiligt sind – was gemeinnützige Sportvereine ja sind – und die GbR Leistungen erbringt, die bei den Gesellschaftern (also den Vereinen) steuerbegünstigt wären, wenn sie diese selbst ausführen würden. Es muss sich also um Leistungen handeln, die als Zweckbetrieb beurteilt werden können.
Aber Achtung: Sobald die GbR außerhalb des Zweckbetriebs im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aktiv ist, geht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Spielgemeinschaft insgesamt verloren – und das gilt auch für die Einnahmen aus Eintrittsgeldern.
Autor: Ursula Augsten, Steuerexpertin des WLSB